Einmal nicht aufgepasst und schon hat
es gekracht. Aber was nun? Hier einige Tipps zum richtigen Verhalten im
Schadensfall.
Verhalten am
Unfallort
Überlassen Sie
grundsätzlich die Beweissicherung der Polizei. Die Schuldfrage wird
von der Versicherung
geklärt. Geben Sie am Unfallort keine Schuldanerkennung ab.
Treten Sie nicht in Vorleistung für Entschädigungen und/oder
Reparaturen. Verständigen Sie Ihre Verkehrsrechtsschutz-Versicherung,
wenn die Schuldfrage nicht geklärt ist. Informieren Sie ebenfalls die
Autoversicherung des Unfallgegners über diesen
Sachverhalt.
Was tun bei Bagatellunfällen?
Fotografieren Sie den Unfallplatz und
die Fahrzeuge von allen Seiten. Aus diesem Grund sollten Sie immer eine kleine
Billigkamera im Auto haben. Wenn später die Aussagen über den
Unfallhergang unterschiedlich sind, können Gutachter anhand der Fotos
sehr gut feststellen, wie er sich tatsächlich zugetragen
hat.
Lassen Sie sich, wenn Sie Namen und
Adressen der Unfallbeteiligten austauschen, den Personalausweis zeigen und
notieren Sie die Ausweisnummer. Am Unfallort keine Erklärungen zur
Schuldfrage abgeben. Die Grenze für Bagatellschäden liegt bei
1500 Euro pro Fahrzeug.
Wer muss bei einem Personenschaden informiert werden?
Informieren Sie Ihre
Krankenversicherung, wenn beim Unfall Personen zu Schaden gekommen sind. Wurde
der Beifahrer verletzt, ist auch eine vorhandene Insassenunfall-Versicherung in
Kenntnis zu setzen.
Wer muss bei einem Wildschaden
informiert werden?
Informieren Sie bei einem Wildschaden
neben der Polizei auch das nächste
Forstamt.
Schadensmeldung beim
Versicherer Melden Sie einen Schaden unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche Ihrer Kfz-Versicherung
. Auch wenn Sie sicher sind, dass keine Ansprüche gegen Sie erhoben
werden, sollten Sie den Schadensfall unbedingt Ihrer Versicherung melden. So
kann Ihre Versicherungsgesellschaft auch dann den Schadensfall bearbeiten, wenn
Ihr Unfallgegner nachträglich mit einer kleinen Überraschung
aufwartet und Forderungen stellt. Es könnte sonst passieren, dass Ihre
Versicherung die Regulierung mit der Begründung ablehnt, Sie
hätten den Schadensfall zu spät gemeldet.
Außerordentliche
Kündigung im
Schadensfall
Nach einem Schaden haben
beide Vertragspartner die Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu
kündigen. Ein Versicherer kündigt jedoch in der Regel nur
wenn vermehrt selbstverursachte Schäden bei einem Kunden auftreten.
Aber auch der Versicherungsnehmer kann sich eine günstigere Versicherung
suchen. So kann es sein, dass eine andere Kfz-Versicherung anders
zurückstuft als die eigene. Das kann sich vorteilhaft für den
Kunden auswirken. Im Falle der außerordentlichen Kündigung
im Schadensfall muss aber beachtet werden, dass die Versicherung den restlichen
Jahresbetrag einbehalten darf. Deshalb sollte man nicht
überstürzt kündigen. Der höhere
Versicherungsbeitrag wird ja erst mit der nächsten
Jahresbeitragsrechnung fällig. Da diese bei den meisten Versicherungen
im Dezember bzw. Januar kommt, gilt auch hier der 30. November als Stichtag
für die Kündigung des
Kfz-Versicherungsvertrages.
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