Wednesday, 09 January 2008
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Was tun im Schadensfall???
Einmal nicht aufgepasst und schon hat es gekracht. Aber was nun? Hier einige Tipps zum richtigen Verhalten im Schadensfall.
Verhalten am Unfallort
Überlassen Sie grundsätzlich die Beweissicherung der Polizei. Die Schuldfrage wird von der Versicherung geklärt. Geben Sie am Unfallort keine Schuldanerkennung ab. Treten Sie nicht in Vorleistung für Entschädigungen und/oder Reparaturen. Verständigen Sie Ihre Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, wenn die Schuldfrage nicht geklärt ist. Informieren Sie ebenfalls die Autoversicherung des Unfallgegners über diesen Sachverhalt.
Schadensmeldung beim VersichererWas tun bei Bagatellunfällen?
Fotografieren Sie den Unfallplatz und die Fahrzeuge von allen Seiten. Aus diesem Grund sollten Sie immer eine kleine Billigkamera im Auto haben. Wenn später die Aussagen über den Unfallhergang unterschiedlich sind, können Gutachter anhand der Fotos sehr gut feststellen, wie er sich tatsächlich zugetragen hat.
Lassen Sie sich, wenn Sie Namen und Adressen der Unfallbeteiligten austauschen, den Personalausweis zeigen und notieren Sie die Ausweisnummer. Am Unfallort keine Erklärungen zur Schuldfrage abgeben. Die Grenze für Bagatellschäden liegt bei 1500 Euro pro Fahrzeug.
Wer muss bei einem Personenschaden informiert werden?
Informieren Sie Ihre Krankenversicherung, wenn beim Unfall Personen zu Schaden gekommen sind. Wurde der Beifahrer verletzt, ist auch eine vorhandene Insassenunfall-Versicherung in Kenntnis zu setzen.
Wer muss bei einem Wildschaden informiert werden?
Informieren Sie bei einem Wildschaden neben der Polizei auch das nächste Forstamt.
Melden Sie einen Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche Ihrer Kfz-Versicherung . Auch wenn Sie sicher sind, dass keine Ansprüche gegen Sie erhoben werden, sollten Sie den Schadensfall unbedingt Ihrer Versicherung melden. So kann Ihre Versicherungsgesellschaft auch dann den Schadensfall bearbeiten, wenn Ihr Unfallgegner nachträglich mit einer kleinen Überraschung aufwartet und Forderungen stellt. Es könnte sonst passieren, dass Ihre Versicherung die Regulierung mit der Begründung ablehnt, Sie hätten den Schadensfall zu spät gemeldet.
Außerordentliche Kündigung im Schadensfall
Nach einem Schaden haben beide Vertragspartner die Möglichkeit den Versicherungsvertrag zu kündigen. Ein Versicherer kündigt jedoch in der Regel nur wenn vermehrt selbstverursachte Schäden bei einem Kunden auftreten. Aber auch der Versicherungsnehmer kann sich eine günstigere Versicherung suchen. So kann es sein, dass eine andere Kfz-Versicherung anders zurückstuft als die eigene. Das kann sich vorteilhaft für den Kunden auswirken. Im Falle der außerordentlichen Kündigung im Schadensfall muss aber beachtet werden, dass die Versicherung den restlichen Jahresbetrag einbehalten darf. Deshalb sollte man nicht überstürzt kündigen. Der höhere Versicherungsbeitrag wird ja erst mit der nächsten Jahresbeitragsrechnung fällig. Da diese bei den meisten Versicherungen im Dezember bzw. Januar kommt, gilt auch hier der 30. November als Stichtag für die Kündigung des Kfz-Versicherungsvertrages.


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